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Urteil Mieterhöhungsverlangen mit Umrechnung der Bruttokaltmiete in Nettokaltmiete


Schlagworte

Mieterhöhungsverlangen mit Umrechnung der Bruttokaltmiete in Nettokaltmiete; Vertragsauslegung; Vertrauensschutz im Mietrecht; pauschale/durchschnittliche Betriebskosten; Ausgangsmiete

Leitsatz

Legt der Vermieter zur Herstellung der Vergleichbarkeit der Nettomiete des Mietspiegels mit der vereinbarten Bruttomiete nicht die tatsächlichen, sondern die durchschnittlichen Betriebskosten zugrunde, so steht dies der formellen Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens nicht entgegen. Vielmehr genießt der Vermieter bis zur Veröffentlichung der Entscheidung des BGH vom 26. Oktober 2006 zu eben dieser Problematik Vertrauensschutz. (Leitsätze der Redaktion)

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