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Urteil Mieteinnahmen
Schlagworte
Mieteinnahmen; Entgeltherausgabeanspruch; Umfang der Rückübertragung von Vermögenswerten; Restitutionsverhältnis; öffentliche Körperschaft
Leitsätze
1. Zum Ausschluß von Ansprüchen auf Herausgabe von Mieteinnahmen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 16 Satz 3 VZOG.
2. Die Anwendbarkeit des § 11 VZOG setzt voraus, daß es kein Restitutionsverhältnis zwischen der öffentlichen Körperschaft und einem Dritten, an den der Vermögenswert später restituiert wird, gibt.
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