Urteil Loge
Schlagworte
Loge; Freimaurerloge; Rechtsnachfolger; Dachorganisation; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Nutzungsartänderung; Zweckbestimmungsänderung; Renovierungsmaßnahme; Erhaltungsmaßnahme; Gemeingebrauch; Anstaltsgebrauch; Kaufpreis; verfolgsbedingter Vermögensverlust; Verfolgungsvermutung
Leitsätze
1. Eine Dach- oder Mutterorganisation (hier: Loge) kann einen Restitutionsanspruch für eine aufgelöste Tochterorganisation dann geltend machen, wenn die Dachorganisation die in Rede stehenden Aufgaben durch organisatorisch ausgegliederte, aber nicht rechtlich verselbständigte Einrichtungen unmittelbar selbst wahrnimmt, oder wenn sie diese Aufgabe durch rechtlich selbständige, aber mit ihr organisatorisch verbundene einzelne Einrichtungen wahrnehmen läßt.
2. Bei der Bestimmung zur Angemessenheit des Kaufpreises eines nach dem 30. Januar 1933 veräußerten Grundstücks kann der Einheitswert nur dazu verwendet werden, um aus anderen Umständen hergeleitete Aussagen zum Verkehrswert zu ergänzen, zu bestätigen oder abzusichern.
3. Der Ausschlußgrund der Veränderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung des Gebäudes liegt bei Investitionen in das Gebäude in seiner bisherigen Zweckbestimmung (z. B. Renovierungs- und Erhaltungsmaßnahmen) nicht vor; vielmehr schließen nur solche Baumaßnahmen die Rückgabe aus, mit denen die Immobilie ihrem neuen Zweck angepaßt wurde.
4. Der Ausschlußgrund "Gemeingebrauch" liegt dann nicht vor, wenn der Zugang zu der Immobilie reglementiert ist und das Besuchsrecht eine ausdrückliche oder stillschweigende Zulassung voraussetzt (sog. Anstaltsgebrauch).
(Leitsätze der Redaktion)
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