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Urteil Lastenausgleichsrückzahlung


Schlagworte

Lastenausgleichsrückzahlung; Schadensausgleichsleistung; Einigungsleistungen

Leitsatz

Erläßt die Behörde gemäß § 31 Abs. 5 Satz 3 VermG auf Antrag einen der Einigung entsprechenden Bescheid, ist unerheblich, ob nach dem Vermögensgesetz ein entsprechender Anspruch bestand. Die vereinbarten Leistungen sind im Sinne des § 349 Abs. 3 Satz 4 LAG Schadensausgleichsleistungen nach dem Vermögensgesetz.

(Leitsatz der Redaktion)

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