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Urteil Kündigung des Betreuungsvertrages bei Wohnungseigentum im betreuten Wohnen


Schlagworte

Kündigung des Betreuungsvertrages bei Wohnungseigentum im betreuten Wohnen

Leitsätze

1. Es steht dem teilenden Eigentümer frei, in der Teilungserklärung eine Gebrauchsregelung vorzugeben, wonach Wohnungen nur im Sinne betreuten Wohnens genutzt werden dürfen.

2. Eine in der Teilungserklärung enthaltene Verpflichtung der Wohnungseigentümer, einen Betreuungsvertrag mit einer zeitlichen Bindung von mehr als zwei Jahren abzuschließen, ist unwirksam.

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