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Urteil Klagerücknahme, Widerruf


Schlagworte

Klagerücknahme, Widerruf

Leitsätze

a) Zur Auslegung und Umdeutung einer Klagerücknahme in eine einseitige Erledigungserklärung sowie zum Widerruf einer Klagerücknahme.

b) Ob der Kläger die Klage unverzüglich gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO a.F. zurückgenommen hat, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem er Kenntnis von dem Wegfall des Klageanlasses erlangt hat (Anschluss an BGH, Beschluss vom 26. Juli 2004 - VIII ZB 44/03 - NJW-RR 2005, 217).

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