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Urteil Keine Teilkündigung eines mitvermieteten Kellerraumes


Schlagworte

Keine Teilkündigung eines mitvermieteten Kellerraumes; kritische Äußerungen des Mieters über den Vermieter kein Kündigungsgrund bei Beachtung der Schmähkritik-Grenze

Leitsätze

1. Wird ein Kellerraum mit der Einschränkung "soweit vorhanden" vermietet, stellt die faktische Überlassung eines Kellerraums die Konkretisierung dieser Vereinbarung und die Einbeziehung des Kellerraums in das Mietverhältnis dar.

2. Die Kündigung eines in das Mietverhältnis einbezogenen Kellerraumes ist als unzulässige Teilkündigung unwirksam. Dem Vermieter, der den Kellerraum zusammen mit Wohnräumen veräußern will, steht auch nicht § 573 Abs. 1 BGB zur Seite (Kündigung von Nebenräumen zur Schaffung von Wohnraum).

3. Kritische Meinungsäußerungen des Mieters zu Vorhaben des Vermieters in bezug auf die Mietsache berechtigen nicht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund, wenn die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten wird.

(Leitsätze der Redaktion)

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