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Urteil Keine Haftung des Wohnungseigentümers für Wassergeld
Schlagworte
Keine Haftung des Wohnungseigentümers für Wassergeld; gesamtschuldnerische Haftung; Gesamthaftung für kommunale Gebühren und Entgelte; Wasser; Abwasser; Müllabfuhr; Straßenreinigung
Leitsätze
1. Für die Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung haftet die Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht aber der einzelne Wohnungseigentümer (BGHZ 163, 154).
2. Eine zusätzliche Haftung der Wohnungseigentümer nach § 1 ABE scheidet aus, da es sich hierbei um eine überraschende und damit unwirksame Klausel handelt.
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