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Urteil Keine getrennte Abrechnung für warme und kalte Betriebskosten
Schlagworte
Keine getrennte Abrechnung für warme und kalte Betriebskosten
Leitsatz
Auch wenn im Mietvertrag für Heizkosten und sonstige Betriebskosten getrennte Vorschüsse vereinbart sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, die warmen und kalten Betriebskosten getrennt abzurechnen.
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