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Urteil Keine getrennte Abrechnung für warme und kalte Betriebskosten


Schlagworte

Keine getrennte Abrechnung für warme und kalte Betriebskosten

Leitsatz

Auch wenn im Mietvertrag für Heizkosten und sonstige Betriebskosten getrennte Vorschüsse vereinbart sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, die warmen und kalten Betriebskosten getrennt abzurechnen.

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