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Urteil Kein Schadensersatz für vom Mieter selbst veranlaßte behördliche Nutzungsuntersagung
Schlagworte
Kein Schadensersatz für vom Mieter selbst veranlaßte behördliche Nutzungsuntersagung
Leitsätze
1. Der Vermieter ist zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, wenn die Behörde eine Nutzungsuntersagung nach der Bauordnung (hier: wg. unzulässiger Nutzung von Kellerräumen zu Wohnzwecken) ausgesprochen hat.
2. Hat der Mieter das Einschreiten des Bauaufsichtsamtes selbst veranlaßt und damit eine jahrzehntelange Duldung beendet, kann er nicht Schadensersatz wegen eines Rechtsmangels verlangen.
(Leitsätze der Redaktion)
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