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Urteil Jahresmiete


Schlagworte

Jahresmiete; Gebührenstreitwert; Feststellungsklage; Mietverhältnis; Wertberechnung; Streitgegenstand

Leitsätze

a) Bei einem Streit über das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses richtet sich der Gebührenstreitwert nach § 41 Abs. 1 GKG, nicht nach § 8 ZPO. Die Wertberechnung nach § 8 ZPO ist nur für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelwert (Beschwer) maßgeblich.

b) Zur Identität des Streitgegenstandes bei einer Klage auf Zahlung von Mietzins und Feststellung des Fortbestehens des Mietverhältnisses im Umfang der zeitlichen Kongruenz (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 17. März 2004 - XII ZR 162/00 - NZM 2004, 423).

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