Urteil Insolvenzfähigkeit des Gesellschaftsvermögens einer in Vollzug gesetzten fehlerhaften Gesellschaft
Schlagworte
Insolvenzfähigkeit des Gesellschaftsvermögens einer in Vollzug gesetzten fehlerhaften Gesellschaft; Gesellschaftsentstehung bei rechtsirriger Eintragung des ehemals kreisgeleiteten VEB als GmbH i. A. in das Handelsregister
Leitsätze
a) Eine in Vollzug gesetzte fehlerhafte Gesellschaft ist hinsichtlich des von ihr gebildeten Gesellschaftsvermögens insolvenzfähig i. S. von § 11 Abs. 1, 2 Nr. 1 InsO.
b) Die rechtsirrige Eintragung eines ‑ von der gesetzlichen Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft ausgenommenen ‑ ehemals kreisgeleiteten Volkseigenen Betriebs der DDR (§ 11 Abs. 3 3. Spiegelstrich TreuhG) als GmbH i. A. in das Handelsregister führte nicht zur wirksamen Entstehung einer derartigen Gesellschaft.
c) Wurde in bezug auf eine derartige "Scheingesellschaft" gleichwohl das sog. Nachgründungsverfahren gemäß § 19 TreuhG durchgeführt, so kann in der in diesem Rahmen erfolgten Feststellung eines GmbH-Gesellschafts-vertrages ein statutarischer Akt liegen, aufgrund dessen die Regeln der fehlerhaften Gesellschaft zur Anwendung kommen (Abgrenzung zu BGHZ 141, 1, 12).
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