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Urteil Individualvertraglicher Kündigungsverzicht von mehr als vier Jahren teilunwirksam


Schlagworte

Individualvertraglicher Kündigungsverzicht von mehr als vier Jahren teilunwirksam; Staffelmietvereinbarung; Kündigungsausschluß

Leitsatz

Übersteigt die Dauer des in einem Staffelmietvertrag individualvertraglich vereinbarten Kündigungsverzichts des Mieters den nach § 557 a Abs. 3 BGB zulässigen Zeitraum von vier Jahren, so ist der Kündigungsverzicht gemäß § 557 a Abs. 4 BGB nicht insgesamt, sondern nur insoweit unwirksam, als seine Dauer den genannten Zeitraum überschreitet (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 25. Januar 2006 ‑ VIII ZR 3/05, NJW 2006, 1059).

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