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Urteil Hausratversicherung
Schlagworte
Hausratversicherung, Aufhebeln einer Loggiatür, Einbruchdiebstahl
Leitsatz
Behauptet der Versicherungsnehmer, ein Einbrecher sei durch Aufhebeln einer Loggiatür in die versicherte Wohnung eingedrungen, so gehört es nicht zu den Mindesttatsachen für das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls, dass der Versicherungsnehmer darlegt, auf welche Weise der Täter auf die im ersten Stock des Hauses belegene Loggia gelangt ist.
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