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Urteil Hausratversicherung


Schlagworte

Hausratversicherung, Aufhebeln einer Loggiatür, Einbruchdiebstahl

Leitsatz

Behauptet der Versicherungsnehmer, ein Einbrecher sei durch Aufhebeln einer Loggiatür in die versicherte Wohnung eingedrungen, so gehört es nicht zu den Mindesttatsachen für das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls, dass der Versicherungsnehmer darlegt, auf welche Weise der Täter auf die im ersten Stock des Hauses belegene Loggia gelangt ist.

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