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Urteil gesetzlicher Vertreter
Schlagworte
gesetzlicher Vertreter; unauffindbarer Eigentümer; Ausschlussverfahren; Aufgebotsverfahren
Leitsatz
Die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nach § 11 b VermG für den unauffindbaren Eigentümer läßt die Voraussetzungen für ein Aufgebots- und Ausschlußverfahren nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG i.V.m. § 15 GBBerG nicht entfallen.
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