Urteil Genehmigungspflicht für Veränderungen an Baudenkmälern
Schlagworte
Genehmigungspflicht für Veränderungen an Baudenkmälern; Reichsforschungssiedlung Haselhorst; Denkmalschutz; Gesamtanlage; Wiederherstellungsanordnung; wesentliche Denkmalteile; nicht denkmalgerechte Teiländerungen an anderen Gebäuden eines Gesamtdenkmals; Einbau von Kunststoffenstern in Denkmale grundsätzlich nicht genehmigungsfähig
Leitsätze
1. Auch Veränderungen an den Fenstern von Baudenkmälern sind genehmigungspflichtig.
2. Für die Anordnung der Denkmalbehörde, den früheren Zustand wiederherzustellen, reicht es aus, daß jedenfalls wesentliche Teile des Denkmals noch erhalten und die Gestaltungselemente, die die Denkmalwürdigkeit ausmachen, noch ablesbar sind, was bei der Reichsforschungssiedlung Haselhorst der Fall ist.
3. Der Einbau von Kunststoffenstern in ein denkmalgeschütztes Gebäude ist grundsätzlich nicht genehmigungsfähig.
(Leitsätze der Redaktion)
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