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Urteil Gebührenstreitwert bei Stufenklage nach anfänglichen Vorstellungen des Stufenklägers
Schlagworte
Gebührenstreitwert bei Stufenklage nach anfänglichen Vorstellungen des Stufenklägers
Leitsatz
Für die Bewertung des Leistungsbegehrens bei einer Stufenklage kommt es auf die Vorstellung des Stufenklägers zu Beginn des Rechtsstreits an. Für die Festsetzung des Streitwertes ist es daher unmaßgeblich, ob sich die Parteien später auf die Zahlung eines geringeren Betrages geeinigt haben.
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