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Urteil Gartennutzung
Schlagworte
Gartennutzung; Liegestühle; Strandkörbe
Leitsätze
1. Ist der Mieter zusammen mit Mitmietern zur Nutzung eines 2.000 qm großen Gartens berechtigt, darf er Liegestühle, Blumenkübel, Strandkörbe und andere Gegenstände nicht dauerhaft dort aufstellen.
2. Eine Formularbestimmung im Mietvertrag, daß der Vermieter die endgültige Regelung über die Nutzung trifft, ist nicht zu beanstanden.
(Leitsätze der Redaktion)
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