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Urteil Fortgeltung alter Kündigungsfristen
Schlagworte
Fortgeltung alter Kündigungsfristen; Mietverhältnis
Leitsätze
1. Die Fortgeltung alter Kündigungsfristen gem. Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist durch Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB nicht aufgehoben worden.
2. Auf eine vor dem 1. Juni 2005 erklärte Kündigung findet die bisherige Übergangsvorschrift Anwendung.
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