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Urteil Fehlende Schriftform eines langfristigen Mietvertrages bei Unterzeichnung durch Bevollmächtigten ohne Vertretungszusatz
Schlagworte
Fehlende Schriftform eines langfristigen Mietvertrages bei Unterzeichnung durch Bevollmächtigten ohne Vertretungszusatz; keine Treuwidrigkeit einer Kündigung bei vom Kündigenden verursachtem Schriftformmangel
Leitsätze
1. Hat für eine Verpächter-GmbH nicht deren Geschäftsführer, sondern ein bevollmächtigter Dritter einen langfristigen Pachtvertrag ohne Vertretungszusatz unterzeichnet, ist die Schriftform nicht gewahrt.
2. Berufung auf Formunwirksamkeit nach Treu und Glauben nur dann, wenn sie bewußt herbeigeführt wurde oder bei Vertragsänderung.
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