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Urteil Fälligkeit der Werklohnleistung erst bei Abnahme der Leistung
Schlagworte
Fälligkeit der Werklohnleistung erst bei Abnahme der Leistung; Bürgschaft; Sicherungsabrede; Bauvertrag; Kündigung
Leitsätze
Auf eine Bürgschaft, die der Unternehmer zur Sicherung seiner Vergütungsforderung aufgrund einer im Bauvertrag vereinbarten Sicherungsabrede beanspruchen kann, findet § 648 a BGB keine Anwendung.
Nach Kündigung eines Bauvertrags wird die Werklohnforderung grundsätzlich erst mit der Abnahme der bis dahin erbrachten Werkleistungen fällig (Änderung der Rechtsprechung, vgl. Senat, Urteil vom 9. Oktober 1986 - VII ZR 249/85, BauR 1987, 95 = ZfBR 1987, 38).
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