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Urteil Entschädigung für Schönheitsreparaturen bei Umbauarbeiten mit Mehrwertsteuer


Schlagworte

Entschädigung für Schönheitsreparaturen bei Umbauarbeiten mit Mehrwertsteuer; Selbstvornahme; Kostenvoranschlag; Elektroanlage

Leitsätze

1. Ist der Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, die jedoch wegen erheblicher Umbauarbeiten des Vermieters sinnlos wären, kann der Vermieter eine Entschädigung in Geld verlangen.

2. Der Vermieter kann den vollen Betrag aus einem Kostenvoranschlag eines Malerfachgeschäftes verlangen, wenn eine kostensparende Selbstvornahme des Mieters ausscheidet (hier: Rechtsanwalt als Nachlaßpfleger für unbekannte Erben).

3. Da es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt, kann auch die Mehrwertsteuer verlangt werden.

(Leitsätze der Redaktion)

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