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Urteil Entschädigung
Schlagworte
Entschädigung; Entschädigungsberechnung; Einheitswert; Boykottmaßnahmen
Leitsatz
Die nach § 4 Satz 1 NS-VEntschG zuständige Behörde ist bei der Entschädigungsberechnung an die Feststellungen der Vermögensbehörden zu der für die Berechtigung nach § 1 Abs. 6 VermG maßgeblichen Schädigung gebunden.
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