Urteil Enteignung der Pachtfläche, Verwendungsersatzanspruch
Schlagworte
Enteignung der Pachtfläche, Verwendungsersatzanspruch
Leitsätze
Zu der dem Pächter durch Enteignung der Pachtfläche genommenen und zu entschädigenden Rechtsposition kann auch ein Verwendungsersatzanspruch gegen den Grundeigentümer im Falle der Kündigung des Pachtverhältnisses durch diesen, gerichtet auf den vom Pächter geschaffenen „Mehrwert“ des Grundstücks (§ 591 Abs. 1 BGB), gehören.
Obergrenze des Ersatzanspruchs nach § 591 Abs. 1 BGB ist - wie beim Anspruch des Besitzers gegen den Eigentümer auf Ersatz nützlicher Verwendungen nach § 996 BGB - der Betrag der tatsächlich getätigten Aufwendungen.
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