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Urteil Einsicht in Abrechnungsbelege


Schlagworte

Einsicht in Abrechnungsbelege; Betriebskosten; fachkundige Hilfe; Vorauszahlungen; Kein Mieteranspruch auf Kopien; Einsichtsrecht beim Vermieter

Leitsätze

1. Der Vermieter muß dem Mieter eine den formellen Anforderungen des § 259 BGB entsprechende Betriebskostenabrechnung erteilen.

2. Sieht der Mieter diese beim Vermieter oder Verwalter ein, so kann er nicht verlangen, daß ihm die Abrechnung erläutert werde, vielmehr müsse er sich bei Zweifeln fachkundiger Hilfe bedienen.

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