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Urteil Eingescannte Unterschrift nur bei Computerfax zulässig
Schlagworte
Eingescannte Unterschrift nur bei Computerfax zulässig
Leitsatz
Eine eingescannte Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten in einem bestimmenden Schriftsatz genügt nicht den Formerfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO, wenn der Schriftsatz mit Hilfe eines normalen Faxgerätes und nicht unmittelbar aus dem Computer versandt wurde.
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