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Urteil Bruchteilsrestitution
Schlagworte
Bruchteilsrestitution; Verbindlichkeiten; Sparkassenforderung
Leitsätze
1. Bei den dem Vermögensgegenstand zurechenbaren Verbindlichkeiten i. S. d. § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG bleiben Forderungen einer Sparkasse als einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unberücksichtigt.
2. Im Rahmen von § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG geht es nicht um mögliche Forderungen des Verfügungsberechtigten selbst wegen getätigter Investitionen, sondern um offene Forderungen privater Gläubiger gegen den Verfügungsberechtigten.
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