Urteil Bodenrichtwert
Schlagworte
Bodenrichtwert; Grünflächen; Parkflächen; Spielplatzflächen; Verkehrsflächen; Verwaltungsaufgabe
Leitsätze
1. Bei der Berechnung des Bodenwertes nach Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB ist der maßgebende Bodenwert durch eine Umrechnung der amtlichen Bodenrichtwerte auf die für das jeweils streitgegenständliche Grundstück geltende Geschoßflächenzahl zu ermitteln (entgegen LG Berlin vom 13. Juni 1996, 34 O 549/95).
2. Die Nutzung einer Fläche als Spielplatz ist eine sonstige Verwaltungsaufgabe im Sinne vom § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Verkehrsflächenbereinigungsgesetz (folgend BGH vom 20. Januar 2006 - V ZR 122/05 - ZOV 2006, 121.
(Leitsätze der Einsender)
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