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Urteil BGB § 2039 Satz 1
Schlagworte
BGB § 2039 Satz 1; ZPO § 767
Leitsatz
Ein einzelner Miterbe ist gemäß § 2039 Satz 1 BGB prozeßführungsbefugt für eine Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung in ein Nachlaßgrundstück, wenn damit ein zum Nachlaß gehörender Anspruch durchgesetzt werden soll (im Anschluß an BGHZ 14, 251).
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