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Urteil Beweislast für erforderlichen Vorwegabzug


Schlagworte

Beweislast für erforderlichen Vorwegabzug; Betriebskostennachforderung; Heizkostennachforderung; Kürzungsrecht; Kaution

Leitsätze

1. Der Mieter trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß wegen nicht unerheblicher Mehrkosten für den Wohnraummieter ein Vorwegabzug der auf die Gewerberaummieter entfallenden Betriebskosten für Mischobjekte erforderlich ist.

2. Unterläßt der Vermieter die Ermittlung des Verbrauchs an Heizkosten, kann der Mieter die auf ihn entfallenden Kosten um 15 % kürzen.

3. Die Aufrechnung des Mieters mit seinem Kautionsrückzahlungsanspruch greift nicht durch, wenn der Vermieter seinerseits bereits wirksam mit Gegenansprüchen gegen die Kaution aufgerechnet hatte.

(Leitsätze der Redaktion)

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