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Urteil Betriebskostenvorschüsse
Schlagworte
Betriebskostenvorschüsse; formelle Wirksamkeit; Ausschlußfrist
Leitsätze
1. Der Mieter kann die geleisteten Betriebskostenvorschüsse bei formeller Wirksamkeit der Abrechnung nicht zurückfordern.
2. Der Mieter ist nach Ablauf der Ausschlußfrist von einem Jahr nach Zugang der Abrechnung auch mit Einwendungen gegen nicht umlagefähige Betriebskosten ausgeschlossen.
(Leitsätze der Redaktion)
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