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Urteil Betriebskostenabrechnung auf Basis von Miteigentumsanteilen


Schlagworte

Betriebskostenabrechnung auf Basis von Miteigentumsanteilen; Kosten der Glasdachreinigung; Kosten der Tiefgarage; Mietkosten für Hausmeistergeräte; Betriebsstoffe

Leitsätze

1. Die Mietvertragsklausel "Abrechnung auf der Basis von Miteigentumsanteilen" schließt die Bildung verschiedener Abrechnungseinheiten nicht aus.

2. Die Kosten der Reinigung des Glasdaches über dem Eingang sind umlagefähig.

3. Bei den als umlagefähig vereinbarten Betriebskosten der Tiefgarage braucht ohne konkreten Anlaß nicht zwischen Instandhaltungs- und Wartungskosten unterschieden zu werden.

3. Die Mietkosten für Geräte für den Hausmeister sind nicht umlagefähig. Die vom Hausmeister benötigten Betriebsstoffe für seine Tätigkeiten sind als Sachkosten bei den einzelnen Betriebskostenarten abzurechnen.

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