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Urteil Betriebskostenabrechnung
Schlagworte
Betriebskostenabrechnung; Einwendungsausschlußfrist für Mieter
Leitsätze
1. Der nur ganz allgemein gehaltene Widerspruch des Mieters gegen die Betriebskostenabrechnung reicht nicht aus, um die Einwendungsausschußfrist des § 556 Abs. 3 Satz 5, 6 BGB einzuhalten.
2. Der Vermieter braucht dem Mieter die Möglichkeit weiterer Einwendungen nicht dadurch offenzuhalten, daß er noch vor Ablauf der Einwendungsfrist Klage auf Zahlung erhebt.
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