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Urteil Betriebskosten
Schlagworte
Betriebskosten; Wasserversorgungskosten; Vertragsauslegung; Vorauszahlungen
Leitsatz
Mit der Bezeichnung "Warmwasserversorgung" in der mietvertraglichen Aufstellung zu den umlagefähigen "kalten" Betriebskosten sind zumindest dann - auch für den Mieter erkennbar - die Kosten der "Wasserversorgung" umgelegt, wenn daneben die Umlage der Kosten für Sammelheizung und Warmwasserversorgung gesondert vereinbart worden ist.
(Leitsatz der Redaktion)
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