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Urteil Beschwerdewert bei Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Beschwerdewert bei Mieterhöhungsverlangen
Leitsatz
Der Beschwerdewert bei einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters nach §§ 558 ff. BGB ist nach § 9 ZPO nach dem 42fachen Wert des Mieterhöhungsbetrages (dreieinhalbfacher Wert des einjährigen Bezugs der wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen) zu bemessen. (Leitsatz der Redaktion)
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