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Urteil Berufungsinstanz, Kostenvorschuss, Kostenerstattung


Schlagworte

Berufungsinstanz, Kostenvorschuss, Kostenerstattung

Leitsatz

Passt der im ersten Rechtszug erfolgreiche Kläger in der Berufungsinstanz seinen Antrag dahin an, dass er statt des ursprünglich geforderten Kostenvorschusses nunmehr Kostenerstattung geltend macht, ist dies jedenfalls dann ohne Anschlussberufung zulässig, sofern der geltend gemachte Anspruch auf Kostenerstattung den im angefochtenen Urteil zuerkannten Betrag nicht übersteigt.

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