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Urteil Berliner Räumung ohne Kostenvorschuß für Abtransport der Möbel
Schlagworte
Berliner Räumung ohne Kostenvorschuß für Abtransport der Möbel
Leitsätze
1. Der Gläubiger kann den Auftrag zur Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO auf die Herausgabe der Wohnung beschränken, wenn er sich auf ein Vermieterpfandrecht an den beweglichen, in der Wohnung befindlichen Gegenständen beruft.
2. Eine Prüfung, ob die bei Durchführung der Herausgabevollstreckung in der Wohnung befindlichen Gegenstände vom Vermieterpfandrecht erfaßt werden, hat der Gerichtsvollzieher regelmäßig nicht vorzunehmen.
(Leitsätze der Redaktion)
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