Urteil Bei fehlender Tilgungsbestimmung Anrechnung auf Betriebskostenvorschuß
Schlagworte
Bei fehlender Tilgungsbestimmung Anrechnung auf Betriebskostenvorschuß; Vorwegabzug bei höherem Verbrauch; Einwendungen gegen Betriebskosten nur nach Belegeinsicht; Flächenmaßstab
Leitsätze
1. Fehlt es an einer Bestimmung des Mieters, auf welche Mietbestandteile eine Teilzahlung zu verrechnen ist, wird zunächst der Betriebskostenvorschuß getilgt.
2. Im Verhältnis von Gewerberaummietern untereinander kann ein Vorwegabzug in Betracht kommen, wenn einzelne Gewerbeeinheiten bei bestimmten Abrechnungspositionen einen spezifisch höheren Verbrauch haben oder Kosten verursachen. Grundsätzlich ist der gewählte Abrechnungsmaßstab für die Betriebskosten nach Flächenanteil jedoch nicht unbillig.
3. Einwendungen des Mieters gegen einzelne Betriebskostenpositionen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn er diese aufgrund der eingesehenen Belege konkretisiert.
(Leitsätze der Redaktion)
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