Urteil Ausschlußfrist
Schlagworte
Ausschlußfrist; Anmeldefrist; staatliches Fehlverhalten; Fehlverhalten; Anmelder; verspätete Anmeldung; Restitutionsanspruch; Vertreter; Genehmigung
Leitsätze
1. Eine Behörde kann sich ausnahmsweise dann nicht auf die Ausschlußfrist des § 30 a VermG berufen, wenn erstens die Versäumung der Anmeldefrist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahren kann, und wenn zweitens durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck des § 30 a VermG nicht verfehlt würde.
2. Da ein nicht wirksam angemeldeter Restitutionsanspruch mit Ablauf der Ausschlußfrist erloschen ist, kann der Vertretene einer bis zum Ablauf schwebend unwirksamen Anmeldung des vollmachtlosen Vertreters nicht durch Genehmigung nachträglich Wirksamkeit verleihen.
(Leitsätze der Redaktion)
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