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Urteil Architektenvertrag, Abrechnung
Schlagworte
Architektenvertrag, Abrechnung
Leitsätze
1. Auf die fehlende Prüffähigkeit der Schlussrechnung kann sich der Besteller nicht berufen, wenn er eine Abrechnung des Architektenvertrags vorgenommen hat und einen Anspruch auf Rückzahlung bezahlten Honorars geltend macht.
2. Das Objekt im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 10 Abs. 1 HOAI wird durch den Vertragsgegenstand bestimmt.
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