Urteil Anspruchausschluß
Schlagworte
Anspruchausschluß; Ausgleichsleistungen; Enteignung; Erbkette; Vorschubleisten; Würdigkeitsprüfung
Leitsätze
1. § 1 Abs. 4 AusglLeistG stellt für die Unwürdigkeitsprüfung auf den nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigten sowie denjenigen ab, von dem der Berechtigte seine Rechte ableitet. Damit kommt es insoweit neben der Person des Berechtigten, der den Ausgleichsanspruch geltend macht, nur auf die Person des durch Enteignung Geschädigten an, nicht aber auf jedes Zwischenglied einer Erbenkette.
2. Der Erbe eines in der sowjetischen Besatzungszeit in seinem Vermögen Geschädigten ist auch daher dann ausgleichsberechtigt, wenn zwar eine Person in der Erbkette zum Geschädigten, nicht aber der Geschädigte oder Anspruchsteller selbst "dem System des Nationalsozialismus erheblichen Vorschub i.S. § 1 Abs. 4 ALG geleistet hat.
(Leitsätze der Redaktion)
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