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Urteil Anmeldung
Schlagworte
Anmeldung; Konkretisierung der Angaben; Ausschlussfrist; Aktien; Vermögensgegenstände
Leitsätze
1. Bei gewöhnlichen Anmeldungen muß die Anmeldung, um fristwahrend zu sein, Angaben enthalten, die zu dem bestimmten oder den bestimmten Vermögensgegenständen hinführen und damit deren späteren Austausch oder die Möglichkeit einer späteren Substantiierung durch einen beliebigen Vermögenswert ausschließen.
2. Aktien sind keine Vermögensgegenstände i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG.
(Leitsätze der Redaktion)
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