Urteil Anmeldefrist
Schlagworte
Anmeldefrist; Ausschlussfrist; Fristversäumnis; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; staatliches Fehlverhalten; Gehörsrüge
Leitsätze
1. Die Versäumung der Anmeldefrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG ist nur dann ausnahmsweise unbeachtlich, wenn sie auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren konkrete Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahren kann, und wenn durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck des § 30 a VermG nicht gefährdet wird.
2. Unter staatlichem Fehlverhalten in diesem Sinne ist allein ein Fehlverhalten des Staates gemeint, der die Ausschlußfrist gesetzt hat.
3. Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist die (erfolglose) Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneter Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, wozu auch ein Antrag auf Schriftsatzfrist gehört.
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