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Urteil Anmeldefrist


Schlagworte

Anmeldefrist; Fristversäumung; Nachsichtgewährung; staatliches Fehlverhalten

Leitsatz

Soweit eine ausnahmsweise Nachsichtgewährung wegen Versäumung der Anmeldefrist des § 30 a VermG unter anderem davon abhängt, daß die Fristversäumung auf staatliches Fehlverhalten zurückzuführen ist, ist damit allein ein Fehlverhalten des Staates gemeint, der die Ausschlußfrist gesetzt hat, also der Bundesrepublik Deutschland. Fehlverhalten staatlicher Stellen der DDR kann materielle Ansprüche nach dem Vermögensgesetz begründen, aber nicht dazu führen, daß die Ausschlußfrist des § 30 a VermG unbeachtlich ist (wie Beschlüsse vom 9. Februar 2006 - BVerwG 7 B 106.05 - juris Rn. 8 = ZOV 2006, 181 und vom 14. Oktober 2005 - BVerwG 7 PKH 5.05).

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