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Urteil Ankaufsanspruch der öffentlichen Nutzer nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz


Schlagworte

Ankaufsanspruch der öffentlichen Nutzer nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz; Kinderspielplatz keine öffentliche Parkfläche oder Grünanlage

Leitsätze

a) Für die Einordnung als Verkehrsfläche nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerkFlBerG einerseits oder als bebaute Fläche nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkFlBerG andererseits ist der Gesamtcharakter der Anlage, nicht aber maßgeblich, welche Teile der Anlage sich mehr oder weniger zufällig auf den einzelnen Grundstücken befinden.

b) Für die Abgrenzung einer öffentlichen Parkfläche oder Grünanlage nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 5 VerkFlBerG von einer sonstigen bebauten Flächen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkFlBerG kommt es nicht auf die Kommerzialisierbarkeit oder das Bestehen von Gemeingebrauch, sondern darauf an, ob die Fläche im Schwerpunkt dem Schutz und der Entwicklung von Natur und Landschaft, der Erschließung gärtnerisch gestalteter Natur für die Erholung der Bevölkerung (Parkflächen und Grünanlagen) oder anderen Zwecken dient.

c) Eine im Wesentlichen als Kinderspielplatz genutzte Fläche ist keine öffentliche Parkfläche oder Grünanlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 VerkFlBerG.

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