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Urteil Schriftform, kirchenrechtliche Bestimmungen, Vertrag mit Kirchengemeinde, öffentlich-rechtliche Körperschaften


Schlagworte

Schriftform, kirchenrechtliche Bestimmungen, Vertrag mit Kirchengemeinde, öffentlich-rechtliche Körperschaften

Leitsatz

Für die Wirksamkeit eines mit einer evangelischen Kirchengemeinde geschlossenen Vertrages (hier: Vertrag über Projektentwicklung/Projektsteuerung) ist die Einhaltung der in den kirchenrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Schriftform erforderlich. Die formwirksame Genehmigung eines formlos geschlossenen und damit schwebend unwirksamen Vertrages bedarf entgegen § 182 Abs. 2 BGB der Einhaltung der Formvorschriften. Hier gilt nichts anderes als bei genehmigungsbedürftigem Handeln anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften.

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