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Urteil Mieterhöhungsverlangen, Verwendung des Berliner Mietspiegels 2015 als einfachen Mietspiegel


Schlagworte

Mieterhöhungsverlangen, Verwendung des Berliner Mietspiegels 2015 als einfachen Mietspiegel

Leitsatz

Unabhängig davon, ob der Berliner Mietspiegel 2015 qualifiziert i. S. d. § 555d BGB ist, kann er als einfacher Mietspiegel nach § 555c BGB herangezogen werden, um die ortsübliche Vergleichsmiete im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO zu ermitteln (Anschluss an LG Berlin, Urteil vom 16. Juli 2015 - 67 S 120/15, GE 2015, 971).

(Leitsatz der Redaktion)

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