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  1. VG 29 K 128.10 - Untätigkeitsklage; Erlösauskehr; Veräußerung von assets durch hundertprozentige Treuhand-Gesellschaft; Befugnis der Beklagten zum Erlass eines Grundbescheides; Verpflichtung zur Bezifferung; Prozesszinsen bei Erlösauskehr
    Leitsatz: 1. Das Bundesamt darf die Erlösauskehrverpflichtung nach § 13 Abs. 2 VZOG zunächst dem Grunde nach feststellen. Kommt allerdings eine Einigung über die Höhe des auszukehrenden Betrages nicht zustande, ist die Beklagte verpflichtet, den Grundlagenbescheid um einen Bescheid, mit dem sie die Höhe des auszukehrenden Erlöses bestimmt, zu ergänzen. 2. In den Fällen des § 13 Abs. 2 VZOG können Prozesszinsen nach § 291 BGB zugesprochen werden. (Nichtamtliche Leitsätze)
    VG Berlin
    15.04.2010
  2. VG 29 K 130.10 - Zuordnung öffentlicher Wege in Rechtsträgerschaft volkseigener Betriebe; Finanzvermögen; Unternehmensgesetz der DDR; Umwandlungserklärung; Vollzug; Zeitpunkt der Wirksamkeit
    Leitsatz: Die Gründung eines privaten Unternehmens nach §§ 17‑19 des Unternehmensgesetzes der DDR vom 7. März 1990 (GBI. I S. 141) wurde nach dessen § 19 Abs. 5 mit der Beurkundung der Umwandlungserklärung wirksam, so dass auf das Unternehmen übergegangene Vermögenswerte zu diesem Zeitpunkt aus dem Kreis des zuordnungsfähigen Vermögens ausgeschieden sind, nicht erst mit Eintragung des Unternehmens im Handelsregister oder Grundbuchumschreibung.
    VG Berlin
    22.03.2010
  3. VG 16 K 26.10 - Konkurrenz von Denkmalschutz und Umweltschutz; Solaranlage auf Denkmal; Beeinträchtigung; Denkmalkategorien; Energieeinsparung
    Leitsatz: 1. Zum Konkurrenzverhältnis von Denkmalschutz und Umweltschutz. 2. Gründe des Denkmalschutzes stehen der Errichtung einer Solaranlage nur dann entgegen, wenn das Denkmal eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt. Die Abwägung muss sich an Wert und Bedeutung des Denkmals und seiner Ausgestaltung, an der Ausgestaltung der Solaranlage, ihrer Einsetzbarkeit und ihrem ökologischem sowie ökonomischen Nutzen und den privaten Interessen des Eigentümers orientieren. 3. Der durch Art. 20 a GG als Staatsschutzziel verankerte Umweltschutz führt dazu, dass dem Gesichtspunkt der Energieeinsparung bei der Abwägung konkurrierender Interessen (hier: Denkmalschutz und Umweltschutz) eine verstärkte Durchsetzungsfähigkeit zukommt. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Berlin
    09.09.2010
  4. 4 A 124.08 - Verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Entschädigung; Teilrücknahme des Entschädigungsgrundlagenbescheids; Bemessungsgrundlage für Hausratsentschädigung; Schätzung; Verschleuderungsschaden
    Leitsatz: Lässt sich für zu entschädigende bewegliche Vermögensgegenstände kein Wiederbeschaffungswert am 1. April 1956 bestimmen, so ist die Bemessungsgrundlage für die Entschädigung in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 3 EntschG von der Behörde zu schätzen. Der auf einer Schätzung beruhende Entschädigungsfestsetzungsbescheid ist rechtswidrig, wenn er beachtenswerte oder eindeutig vorzugswürdige Hilfstatsachen oder Ansätze zur Schätzung überging. (Fortführung von VG 25 A 203.04/BVerwG S B 8.07 -)
    VG Berlin
    24.09.2010
  5. 29 K 201.10 - Abführung des Veräußerungserlöses aus dem Verkauf des mit einem Eigenheim bebauten volkseigenen Grundstücks an Nutzungsberechtigten; Komplettierungskauf
    Leitsatz: Veräußerungserlöse aus dem Verkauf von ehemals volkseigenem Grund und Boden nach dem 27. Juli 1990 an die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte für Eigenheime sind an den Entschädigungsfonds abzuführen, wenn die Rückübertragung nach § 4 des Vermögensgesetzes ausgeschlossen ist. (Leitsatz der Redaktion)
    VG Berlin
    29.09.2010
  6. 29 K 299.10 - Verzinsung des Entschädigungsanspruchs der NS-Verfolgten bei Globalanmeldung der JCC
    Leitsatz: § 1 Abs. 1 a Satz 3 NS‑VEntschG ist in Fällen, in denen eine Präzisierung (Benennung) des Vermögenswertes bereits vor dem 8. September 2005 erfolgt ist, grundsätzlich nicht anwendbar. Vielmehr besteht Anspruch auf Zinsen gem. § 2 Sätze 9 bis 11 ab dem 1. Januar 2004.
    VG Berlin
    29.09.2010
  7. VG 4 K 24.10 - Verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Schädigung; Restitutionsanspruch; Entschädigung; Abtretung; Treuhandverhältnis; Unternehmensbeteiligung
    Leitsatz: 1. Bei der Anwendung des § 1 Abs. 6 VermG ist nicht allein auf die formale Rechtsposition abzustellen, sondern auf die wahre Wirkung des Rechtsgeschäfts. 2. Bei Treuhandverhältnissen mit einem Auseinanderfallen von rechtlicher und wirtschaftlicher Zuordnung ist als Geschädigter und damit Berechtigter der verfolgte Treugeber anzusehen. 3. Die formale Rechtsposition eines Treuhänders in Bezug auf Aktien kann unabhängig von dem Zweck des Treuhandverhältnisses nicht als Unternehmensbeteiligung angesehen werden. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    VG Berlin
    12.11.2010
  8. VG 29 A 200.08 - Restitutionsanspruch des Bundes; Finanzvermögen; gesetzlicher Eigentumsübergang; Nichteintrittsfiktion; restitutionsähnliches Schuldverhältnis; share-deal; zuordnungswidrige Veräußerung; Zuordnungsvorbehalt bei der Privatisierung; Schuldner der Erlösauskehrverpflichtung nach Privatisierung
    Leitsatz: 1. § 1 c VZOG gilt auch bei einer zuordnungswidrigen Veräußerung von zu restituierendem früheren Reichsvermögen nach erfolgter Privatisierung im Wege des Anteilsverkaufs. 2. Entgegen dem missverständlichen Wortlaut des § 16 VZOG ist Erlösauskehrverpflichteter in derartigen Fällen nicht die Treuhandanstalt, sondern das verfügungsberechtigte Unternehmen.
    VG Berlin
    21.01.2010
  9. 29 A 161.07 - Entschädigung; Vergleich; Abtretung des Restitutionsanspruchs
    Leitsatz: Zur Höhe der Entschädigung für den „Ariseur" nach vergleichsweiser Einigung mit dem jüdischen Alteigentümer im vermögensrechtlichen Verfahren über hälftige Abtretung von dessen Restitutionsanspruch an den Zweitgeschädigten.
    VG Berlin
    29.04.2010
  10. 29 A 186.08 - Erlöschen von nur in beschränktem Umfang zu übernehmenden Aufbauhypotheken und vergleichbaren Grundpfandrechten; Gestaltungswirkung; Aufbauhypothek; Erlöschensfiktion
    Leitsatz: Aufbauhypotheken und vergleichbare Grundpfandrechte, die nach § 16 Abs. 5 i. V. m. § 18 Abs. 2 VermG nur in beschränktem Umfang zu übernehmen sind, erlöschen gemäß § 16 Abs. 9 VermG kraft Gesetzes. Die behördliche Entscheidung nach § 16 Abs. 6 VermG dient vor allem der Legitimation gegenüber dem Grundbuchamt. Gleichwohl erlaubt § 4 Abs. 6 HypAblV der Behörde, auch nach bereits erfolgter Löschung von Aufbauhypotheken über den Umfang zu entscheiden, in dem sie zu übernehmen gewesen wären. Der Verordnungsgeber ist dabei im Rahmen der Verordnungsermächtigung in § 40 VermG geblieben. (Urteil rechtskräftig) 
    VG Berlin
    27.05.2010