Urteil Untätigkeitsklage
Schlagworte
Untätigkeitsklage; Erlösauskehr; Veräußerung von assets durch hundertprozentige Treuhand-Gesellschaft; Befugnis der Beklagten zum Erlass eines Grundbescheides; Verpflichtung zur Bezifferung; Prozesszinsen bei Erlösauskehr
Leitsätze
1. Das Bundesamt darf die Erlösauskehrverpflichtung nach § 13 Abs. 2 VZOG zunächst dem Grunde nach feststellen. Kommt allerdings eine Einigung über die Höhe des auszukehrenden Betrages nicht zustande, ist die Beklagte verpflichtet, den Grundlagenbescheid um einen Bescheid, mit dem sie die Höhe des auszukehrenden Erlöses bestimmt, zu ergänzen.
2. In den Fällen des § 13 Abs. 2 VZOG können Prozesszinsen nach § 291 BGB zugesprochen werden.
(Nichtamtliche Leitsätze)
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