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Urteil Zuschlag für Schönheitsreparaturen im preisfreien Wohnraum
Schlagworte
Zuschlag für Schönheitsreparaturen im preisfreien Wohnraum
Leitsatz
Sind die Schönheitsreparaturen mietvertraglich von Anfang an nicht auf den Mieter abgewälzt, kann der Vermieter einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Der in einem derartigen Fall für Schönheitsreparaturen kalkulierte Anteil ist Teil der Gesamtmiete, und zwar auch dann, wenn er gesondert aufgeführt wird. Die Höhe des Zuschlags kann sich an den Werten des § 28 Abs. 4 II. BV orientieren.
(Leitsatz der Redaktion)
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